Garantiebedingungen ALPIN Kraftfahrzeugtechnik ALPIN Kraftfahrzeugtechnik gewährt für das verkaufte und in das Kfz des Kunden eingebaute Leistungsmadul sawie für Motor und Antrieb eine Garantie zu den nachstehenden Bedingungen, safern das aben stehende Farmular hinsichtlich ALPIN-Leistungsmadul, Kunden-Kraftfahrzeug sawie Name und Anschrift des Kunden ardnungsgemäB und vallständig van dem van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik autarisierten Vertragspartner ausgefüllt wurde. Sanstige Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm nach dem Gesetz ader aufgrund eines Vertrages zustehen, werden durch diese Garantie nicht einge- schränkt. Insbesandere die Haftung nach dem Pradukthaftungsgesetz sawie diejenige des Verkäufers des Leistungsmaduls wegen Mängel (Gewährleistung) bleibt unberührt. 1. Garantie für das Leistungsmodul 1.1. Die Garantie für die einwandfreie Funktian des Leistungsmadul beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mil dem Tag des Einbaus des Leistungsmaduls in das Kfz des Kunden. 1.2. Bei Eingriffen des Kunden bzw. Dritter in das ALPIN-Leistungsmadul erlischt der Garantieanspruch. Brüche und Beschädigungen am Si egel des Leistungsmaduls führen zum Erlöschen der Garantie, wenn sie nicht umgehend ALPIN Kraftfahrzeugtechnik ader einem Dritten, der van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik zum Einbau der Leistungsmadule autarisiert ist, mitgeteilt werden. ALPIN Kraftfahrzeugtechnik behält sich das Recht var, das Leistungsmadul selbst ader durch einen Dritten auf Manipulatianen zu unter- suchen und erneut zu versiegein. Der Garantieanspruch erlischt ebensa, wenn an dem Kfz des Kunden sanstige bauliche Veränderungen vargenammen werden, es sei denn, daB ein EinfluB auf die Funktian des Leistungsmaduls ausgeschlassen ist. 1.3. Der Garantieanspruch kammt nUf zur Entstehung, wenn das Leistungsmadul van einem Unternehmen eingebaut wurde, das van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik zum Einbau van Leistungsmadulen autarisiert ist. Die Garantie erlischt, wenn das Leistungsmadul vam Kunden ader einen nicht autarisierten Dritten in ein anderes Fahrzeug eingebaut wird. 1.4. Im Falie eines Defektes an dem ALPIN-Leistungsmadul innerhalb der Garantiedauer erhält der Kunde als Garantieleistung ein neues ALPIN-Leistungsmadul. Der Kunde hal im Schadensfall unverzüglich ALPIN Kraftfahrzeugtechnik selbst ader einen Vertragspartner van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik, der van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik zum Verkauf und Einbau der ALPIN- Leistungsmadule autarisiert ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls an den van ALPIN genannten Ort zu verbringen. Nach Austausch des ALPIN-Leistungsmaduls ist der Garantieanspruch erfüllt. 2. Garantie für Motor und Antrieb des Kundenfahrzeuges 2.1. Sofern ein Defekt an den Komponenten Motor ader Getriebe des Kundenfahrzeuges ursächlich auf den Einbau eines ALPIN- Leistungsmodules zurückzuführen ist, übernimmt ALPIN Kraftfahrzeugtechnik die Kosten für die Reparatur ader, sofern erforderlich, den Ersatz des Motors bzw. des Antriebes. 2.2. Bei Kraftfahrzeugen, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Einbaus des Leistungsmoduls nicht länger als 6 Monate zurückliegt, gilt die Garantie bis zum Ablauf der Werksgarantie des Kfz-Herstellers, jedoch nicht länger als 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung. Bei Fahrzeugen, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Einbaus des Leistungsmoduls mehr als 6 Monate zurückliegl gilt die Garantie 6 Monate ab Einbau. In allen Fällen gilt die Garantie nUf bis zu einer Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeuges van 100.000 km. Wenn ein anderer Garantiegeber für den geitend gemachten Defekt eintrittspflichtig ist, bestehen Garantieansprüche gegen ALPIN Kraftfahrzeugtechnik nUf Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen diesen anderen Garantiegeber. Wenn und soweit dieser andere Garantiegeber bereits eine Garantieleistung für denselben Defekt erbracht hal, kann der Kunde van ALPIN Kraftfahrzeug- technik weder eine Garantieleistung, noch Ersatz in Geld verlangen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Garantie des Dritten gegen Entgeit erlangt hal. 2.3. Die Garantie erstreckt sich nicht auf: die gesamte Abgasanlage; Dichtungen sowie Befestigungsteile van Dichtungen, Schläuche und Rohrleitungen, Glühkerzen sowie ähnliche technische Komponenten; Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel. 2.4. Die Garantie erlischt unIef folgenden Voraussetzungen: Wenn der Kunde das Fahrzeug bei motorsportlichen Wettbewerben einsetzt. Zu motorsportlichen Wettbewerben zählen auch entsprechende Trainings- und Übungsfahrten sowie GleichmäBigkeitsprüfungen. Wenn der Schaden durch einen Unfall ader als Folge eines Unfalles entstanden ist. Wenn der Schaden auf die Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe zurückzuführen ist. Als ungeeignete Schmier- und Betriebsstoffe geiten insbesondere solche, die weder van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik noch vam Hersteller für den kon kreten Fahrzeugtyp freigegeben worden sind. Wenn das Fahrzeug trotz erkennbarer Reparaturbedürftigkeit van Motor und Antrieb weiter genutzt worden ist. Wenn an dem Fahrzeug die vam Hersteller vergeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht in den vorgeschriebenen Intervallen vorgenommen wurden bzw. wenn sie nicht van einer vam Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt ader einer zum Einbau van ALPIN-Leistungsmodulen autorisierten Werkstatt durchgeführt worden sind. Den entsprechenden Nachweis erbringt der Kunde durch die Vorlage des Kundendienstheftes. Wenn Hinweise des Fahrzeugherstellers in der Reparaturanleitung nicht beachtet wurden. Wenn an dem Kfz des Kunden sonstige bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, es sei denn, daB eine Ursächlichkeit für den Defekt an Motor ader Getriebe ausgeschlossen ist. Wenn der Kunde das Fahrzeug unsachgemäB behandelt ader übermäBig beansprucht. 2.5. Im Garantiefall hal der Kunde unverzüglich ALPIN Kraftfahrzeugtechnik selbst ader einen Vertragspartner van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik, der zum Verkauf und Einbau der ALPIN-Leistungsmodule autorisiert ist, zu benachrichtigen und sein Kfz gegebenenfalls an den van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik genannten Ort zu verbringen. ALPIN Kraftfahrzeugtechnik hal das Recht, einen fachlich geeigneten Betrieb zu bestimmen, der die Reparatur durchführt. ALPIN Kraftfahrzeugtechnik behält sich var, einen Gutachter nach ihrer Wahl mil der Untersuchung des Schadensfalies zur Feststellung der Ursache zu beauftragen. Zur Begutachtung des Schadens wird der Kunde das Fahrzeug an einen geeigneten Ort verbringen und dem Gutachter die ungehinderte Untersuchung des Fahrzeuges gewährleisten. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, daB keine Schadenskausalität vorliegt, wird dieses Gutachten für den Kunden rechtsverbindlich, falls der Kunde nicht innerhalb einer Frist van 10 Kalendertagen nach Zugang dieses Gutachtens beim Kunden ein gerichtliches Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren) einleitet. MaBgebend für die Fristeinhaltung ist der Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht. 3. Verjährung und Sonstiges 3.1. Ansprüche aus der Garantie verjähren in 6 Monaten nach Eintritt der Kenntnis des Kunden vam Garantiefall. 3.2. Aus dieser Garantie können unIef den genannten Voraussetzungen nUf die ausdrücklich bestimmten Ansprüche hergeleitet werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, bestehen nicht aufgrund dieser Garantie. 3.3. Garantiegeber ist ALPIN Kraftfahrzeugtechnik, EisenbahnstraBe 3, D-78315 Radolfzell, Hotline Tel.-Nr.: 0174/5272137. Der Kunde kann Name und Anschrift der für die Garantieabwicklung autorisierten Vertragspartner van ALPIN Kraftfahrzeugtechnik jederzeit unIef vorgenannter Adresse erfragen.